|
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NT-Team Gesellschaft für Informationstechnologie mbH Birkenweg 13, 66265 Heusweiler
nachfolgend Anbieter genannt
Stand: 1. Januar 2005 § 1
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und
Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten. (2) Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Anbieters erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder
sonstige Bedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nicht an. Gegenbestätigungen des
Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. (3) Die jeweiligen Leistungen und
Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde
gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform. § 2
Angebot (1) Angebote des Anbieters sind
immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des
Anbieters gelten die Bestellungen als angenommen. (2) Der Anbieter behält sich
technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen,
Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und
Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der
Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen
den Anbieter herleiten. § 3
Zahlungsbedingungen (1) Alle Preise gelten ab dem
Geschäftssitz des Anbieters. (2) Allen angegebenen Preisen wird
die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer
hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der
Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend. (3) Unter Einhaltung einer
Dreimonatsfrist ist der Anbieter berechtigt, regelmäßig fällige Gebühren durch
schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen
Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der
Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate
liegen. (4) Fälligkeit tritt zu dem
jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei
Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. (5) Auch entgegen anderer
Bestimmungen des Kunden kann der Anbieter dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste
Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der Anbieter die
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anrechnen. (6) Gegen eine Forderung des
Anbieters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten
sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem
Anbieter kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte
geltend machen. (7) Der Anbieter ist berechtigt,
Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur
zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig. (8) Leistungen aufgrund
unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten
für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden
zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu
den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen. (9) Der Anbieter ist berechtigt,
seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. (10) Bei Aufträgen, deren Inhalt
eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Änderung von bestehender Software
ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich
bestätigt wurde: n30 % des Auftragsvolumens werden
direkt bei Vertragsabschluß fällig; n30 % des Auftragsvolumens werden
bei Installation der ersten Softwaremodule fällig; n30 % des Auftragsvolumens werden
bei Installation des letzten Softwaremoduls fällig; n10 % des Auftragsvolumens werden
nach Abschluß der Testphase, spätestens aber drei Monate nach Installation des letzten
Softwaremoduls fällig. § 4
Zahlungsverzug (1) Wenn der Kunde mit der Zahlung
in Verzug kommt, ist der Anbieter, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die
Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen. (2) Ab dem Zeitpunkt des
Verzugseintritts kann der Anbieter Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. (3) Gerät der Kunde mit einer
Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der Anbieter berechtigt, die Weiterarbeit an
allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller
Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende
Sicherheiten fordern. (4) Sobald der Annahmeverzug
eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Kunden über. § 5
Eigentumsvorbehalt (2) Der Kunde kann die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern,
verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt
allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen des
Anbieters nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht
verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
zur Sicherheit in vollem Umfang an den Anbieter ab. (3) Der Kunde weist auf das
Eigentum des Anbieters hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware,
insbesondere durch Pfändung zugreifen. Der Anbieter wird dann unverzüglich
benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen
solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der
Kunde in vollem Umfang. (4) Verhält sich der Kunde
vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Anbieter die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls
die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die
Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den
Anbieter bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen
Rücktritt vom Vertrag. (5) Wird die gelieferte Ware durch
den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für den Anbieter als Hersteller.
Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für den Anbieter. Wenn das Eigentum oder
Miteigentum des Anbieters durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit
Vertragsunterzeichnung, daß das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen
Sache anteilig (Rechnungswert) auf den Anbieter übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum
bzw. Miteigentum des Anbieters für diesen Fall unentgeltlich. (6) Hard- und Software, die für
Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des Anbieters. Sie darf vom
Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem Anbieter genutzt werden. Diese
Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten
Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden
unaufgefordert an den Anbieter zurückzugeben. (7) Sollten von der zur Verfügung
gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des
Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein
begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde. § 6
Lieferungen (1) Mit der Hingabe der Hard- und
Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der
Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den
Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert
sich der Versand ohne Verschulden des Anbieters oder wird dieser unmöglich, so geht die
Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen
über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der
Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen. (2) Termine und Fristen, die vom
Anbieter genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie der Anbieter selber richtig
und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der
Auftragsbestätigung durch den Anbieter und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte
des Anbieters um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des
Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den
Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. (3) Der Kunde hat die Pflicht, die
Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen. (4) Wenn der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die
Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist der
Anbieter zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Anbieter wird dann von seiner
vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat der Anbieter das Recht, dem
Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu
stellen. (5) Auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Anbieter die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, vom Anbieter nicht zu vertreten. Dazu gehören
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter
Lieferanten des Anbieters eintreten. Der Anbieter ist dann berechtigt, die Leistung bzw.
Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist
hinauszuschieben. Außerdem kann der Anbieter wegen des noch nicht erfüllten Teils der
Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. (6) Erst wenn der Kunde schriftlich
mit einer Nachfrist von vier Wochen den Anbieter zur Leistung aufgefordert hat, gerät
dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des
Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu
5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit des Anbieters. (7) Durch nachträgliche
Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§ 7
Gewährleistung (1) Nach dem Stand der Technik
lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und
Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln. (2) Die vertragliche
Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart
wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter stehen nur dem
unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. (3) Wenn der Anbieter dem Kunden
Standardsoftware Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen Teil der
vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung
auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über
den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen. (4) Sobald Mängel an Hard- und
Software auftreten, teilt dies der Kunde dem Anbieter unverzüglich mit einer kurzen
Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und
Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und
erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung
schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie
möglich schriftlich mitzuteilen. (5) Die Mängel werden vom Anbieter
in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder
einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und
reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar,
so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine
fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu
vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen. (6) Wird die Hardware oder Software
durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann
der Kunde nachweisen, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht
verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen. (7) Eine Haftung des Anbieters für
normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße
Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus. (8) Der Kunde kann den Vertrag
wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche des Anbieters erfolglos bleiben und dem
Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten
unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind dem
Anbieter vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat der Anbieter ein
Zurückbehaltungsrecht. (9) Die kaufmännischen Rüge- und
Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt. § 8
Haftung (1) Vom Anbieter wird eine Haftung
für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen
sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher
Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch
für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt
auch für Folgeschäden und Datenverluste. (2) Für eine Datenrekonstruktion
haftet der Anbieter nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig,
das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muß mit vertretbarem Aufwand
möglich sein. § 9
Kundenpflichten (1) Der Kunde verpflichtet sich,
alle Informationen über die Hard- und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche
Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung
vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht
werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet. (2) Die Hard- und Software wird vom
Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung
gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das
gesamte Unternehmen. (3) Der Kunde schafft alle
Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten
Leistung des Anbieters erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und
Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim
Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder
sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne daß Mängel
mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt. (4) Der Anbieter kann jederzeit zu
den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem
Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere
vertragliche Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende
Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der Kunde,
daß die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen in dem Pflichtenheft
vollständig und umfassend sind. (5) Der Kunde übernimmt die
Haftung für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfaßt auch die
unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache
Nutzung oder Überlassung an Dritte. § 10
Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung (1) Während oder nach der
Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen
oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen
behält sich der Anbieter vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. (2) Für den Fall der
Weiterveräußerung der erworbenen Hard- und Software verpflichtet sich der Kunde, dem
Anbieter den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers der Hard- und
Software schriftlich mitzuteilen. § 11
Datenschutz Werden im Rahmen der Tätigkeiten
des Anbieters personenbezogene Daten verarbeitet, so wird der Anbieter geltendes
Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen
getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu
gewährleisten. § 12
Schutzrechte des EDV-Unternehmens (1) Vorhandene Kennzeichen,
Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters in der Hard- und Software werden
vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen. (2) Der Anbieter ist und bleibt
Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für
Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich
der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich
zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet,
bleibt der Anbieter Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware. (3) Werden von Dritten
Schutzrechtsverletzungen an Programmen des Anbieters behauptet, so ist der Anbieter
berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden
durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der
Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu
übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
geltend gemacht wird. (4) Die Hard- und Software darf nur
zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas
anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programmes auf mehreren Rechnern ist im
Vertrag besonders zu genehmigen. (5) Von gelieferten Programmen und
Teilen des Programmes darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von
Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Anbieters erstellt werden. (6) Gegenüber dem Anbieter haftet
der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen
des Kunden ergeben. § 13
Abtretung von Rechten (1) Nur mit vorheriger Zustimmung
des Anbieters kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten. (2) Der Anbieter ist berechtigt,
die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu
übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des
Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als
Leistung des Anbieters an. (3) Ein Wechsel des
Vertragspartners seitens des Anbieters ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen
Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses
Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels
des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis
mit dem Dritten fort. § 14
Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Der Kunde kann nur die
Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens des Anbieters eine vereinbarte und
verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Des weiteren muß für
die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist
erfolglos verstrichen sein. (2) Wurde im Vertrag keine
ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei
Monaten zum Quartalsende. § 15
Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für sämtliche
vertragliche Leistungen ist Saarbrücken . (2) Gegenüber kaufmännischen
Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Saarbrücken als vereinbart. § 16
Anwendbares Recht (1) Der Export von Waren des
Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des Anbieters. (2) Es gilt das Recht sämtlicher
getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des
internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die
Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Anbieter gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. § 17
Allgemeine Vertragsbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden wurden
von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die
Schriftform wird ausgeschlossen. (2) Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke
herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und
anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene,
zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und
Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke
bedacht. |